Frankfurter Rundschau: Onlinebrief – Der Trick eines Monopolisten
Öffentliche Glücksspiele im Internet sind verboten. Lotto Hessen versucht, das Gesetz mit dem Online-Brief der Post zu umgehen.
Von Astrid Hölscher
Freuen kann sich zunächst die Deutsche Post. Da hat sie doch einen soliden Stammkunden für ihren E-Brief gefunden, das Beste, was dem Anbieter eines neuen, noch nicht eingeführten Produkts passieren kann. Lotto Hessen offeriert seinen Spielern diesen elektronischen Weg und übernimmt auch noch das Porto für die Tippabgabe. Das klingt nach dem Beginn einer wunderbaren Partnerschaft.
Aber die Welt ist voll von Neidern und Miesmachern, speziell die scheinbar unbeschwerte Welt des Glücksspiels. Dem Lotto-Fachbeirat Glücksspielsucht etwa missfiel – vermutlich in dieser Reihenfolge -, dass erstens er nicht um Rat gebeten worden war und dass zweitens der Online-Versand der Tippscheine “krass rechtswidrig” sei. Das Wiesbadener Verwaltungsgericht wies zwar den Eilantrag der ungefragten Experten erst einmal ab, doch in der Hauptsache ist vieles offen. Nicht zuletzt steht auch noch ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs aus, das gegen Ende dieses Sommers erwartet wird.
Es geht um Geld und Recht, um Monopole und freien Wettbewerb. Und weil es um viel Geld geht, wird erbittert gestritten. Einen Schlusspunkt sollte eigentlich der Glücksspielstaatsvertrag setzen, der seit Januar 2008 gilt und eine Art Grundgesetz für Lotto und Spielbanken darstellt. Er sichert den staatlichen Veranstaltern das Monopol über das Glück, wofür sie im Ausgleich ein paar Regeln beachten müssen. Insbesondere sollen sie den Jugendschutz wahren und ihre Teilnehmer eindringlich vor Suchtgefahren warnen. Deshalb lädt zum Beispiel Lotto Hessen jeden Donnerstag zur Chat-Sprechstunde und bietet im Netz Selbsttests an, in denen jeder Spieler das eigene Suchtpotenzial überprüfen kann; Aussteiger erwartet ein interaktives Beratungsprogramm. Was tut man nicht alles, um sein Territorium vor dem Eindringen privater Konkurrenten zu schützen.
In Paragraf 4 dieses Staatsvertrags steht auch der schwer misszuverstehende Satz: “Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.” Damit werden sämtliche Glücks-, Wett- oder Pokerspiele im Internet für illegal erklärt – egal, ob staatsnah oder privatrechtlich organisiert. Das Verdikt stellt aber zugleich den elektronischen Versand von Lottoscheinen ins Zwielicht; zumindest bedarf der Paragraf einer Auslegung.
Sicher ist, dass Lotto Hessen nicht mal eben aus Versehen am Staatsvertrag kratzt. Das anfangs als Monopolretter gefeierte Gesetzeswerk hat sich nämlich längst als lästig erwiesen. Es schränkt die Expansion der Lotto-Betreiber ein und lässt ihre Einnahmen schrumpfen; potenzielle Kunden werden in Schattengeschäfte und ins Ausland getrieben. Da kann sich der Versuch lohnen, via Online-Brief auszuloten, wie ernst deutsche Gerichte die Gebote des Glücksspielstaatsvertrags noch nehmen.
Und wenn der Europäische Gerichtshof, was nicht auszuschließen ist, in zwei Monaten ein Lob des freien Wettbewerbs auch auf dem Glücksspielmarkt singt, muss Lotto sich eh neu aufstellen, nicht nur in Hessen. Die Begründung, dass ein Staatsmonopol um der Vermeidung oder Bekämpfung von Spielsucht willen notwendig sei, steht ohnehin unter Scheinheiligkeitsverdacht. Süchtig machen Pokerrunden, die über Tage und Nächte dauern, oder einarmige Banditen, die pausenlos bedient werden. Bei einem Spiel, das nur eine wöchentliche Ziehung kennt, ist die Gefahr sehr gering.
Quelle: Frankfurter Rundschau, 19.07.2010
Kategorie: Allgemein, Gewinn-Business von Katrin

















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